TransSteel 3000 C PULSE (2024)

1. GELTUNG

1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungensowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- undZahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, geltenergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen derElektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustriee.V., im übrigen gilt deutsches Recht. Abweichende Geschäftsbedingungen desAuftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklichschriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

1.2 Mit der Annahme der Ware beziehungsweise derAbnahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltungunserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. ANGEBOT

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zuunseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Probenund Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthaltenbeziehungsweise sind nur annähernde Angaben und sind, soweit nichts anderesvorgesehen ist, nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit desLeistungsgegenstandes zu verstehen. Konstruktionsbedingte Änderungen behaltenwir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allenanderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und dasUrheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für derenZwecke verwendet werden.

3. ANNAHME DER BESTELLUNG SOWIE NEBENABREDEN

Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oderNebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungenjedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von unsschriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.

4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; AUFRECHNUNG

4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigenListenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [entsprechend der jeweils aktuellgeltende Incoterms]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung,der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei undinnerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.

4.3 Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinneder Ziffer 5.7 Teil-Rechnungen zu stellen.

4.4 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellungdurch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alledamit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.5 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wirberechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweilsgeltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung zu stellen. DieGeltendmachung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.6 Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Auftraggebernur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht undunbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt,wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftigfestgestellt ist. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an denAuftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen,aufzurechnen.

4.8 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen,Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt derenBeauftragung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstundensowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltendenZuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekostensowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung derAuftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oderReparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt dieLiefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt,in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zBKonstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebrachtoder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oderLeistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablaufunsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durchbesondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, istdie Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- beziehungsweiseLeistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durchunvorhergesehene, au ßer halb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wieBetriebs störungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrigeStreiks, Verzögerungen in der Anl ieferung we sentl icher Rohstoffe oderBauteile odgl, aber auch durch Ums tände im Risikobereich des Auftraggebers,sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristü berschreitung erheblichsind, um deren Dauer verlän gert. Solche Hind ernisse bzw Umstände heben auchwährend eines von uns zu vertre- tenden Ver zugs für ihre Dauer dessen Folgenauf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhauptweg. Beginn und En de solcher Hindernisse werd en unverzüglich mitge teilt. Wirsind berechtigt, bei Eintritt solcher Hin dernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zur ückzu tre ten; in diesem Falle sind Schad enersatz ansprüche desAuftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbstherstellen, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

5.4 Bei von uns zu vertretender Überschreitungvereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen ist derAuftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist mittelseingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zuvertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung imAusmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils derLieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nichtzweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vomLeistungsentgelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeberunbenommen.

5.6 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleibenuns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Kostendes Auftraggebers. Eine Transport- beziehungsweise Bruchversicherung schließenwir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diesdem Auftraggeber zumutbar ist

5.8 Kommt der Auftraggeber seinen bestehendenZahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus noch nicht beendeten Geschäftsfällennicht nach beziehungsweise wird uns nach dem Abschluss des Vertrages die Gefahrmangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt,noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungzu erbringen; wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablaufeiner angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weitererRechte von dem betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5.9 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand imRisikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten,wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5%des Rechnungsbetrags zu zahlen, wenn nicht der Auftraggeber geringereMehrkosten nachweist. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, demAuftraggeber eine angemessene Nachfrist zu bestimmen und nach deren fruchtlosemVerstreichen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegenNichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, 10% desEntgelts als Entschädigung zu begehren; der Nachweis eines höheren oderniedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

5.10 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohneVersandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommenwerden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.9 entsprechend.

5.11 Bei Werkleistungen (4.8) hat uns der Auftraggeberdie notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrischeEnergie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenndie Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreisvereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen desAuftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unsererMonteure fertig zu stellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz vonPersonen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

6. GEFAHRENÜBERGANG

6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobaldder Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- odersonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auchfür Teillieferungen oder Versendungskäufe. Wird die Wartung, Reparatur odersonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr aufdiesen über, sobald er die Arbeiten abgenommen hat.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung ausGründen, die der Auftraggeber oder die von ihm beauftragten Dritten zuvertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm dieLieferbereitschaft mitgeteilt worden ist. Gleiches gilt auch, sobald der Auftraggeberaus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKTRITT

7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstandbis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch alleruns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehendenForderungen vor.

7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbstwenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde,nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnisist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritteabgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn derAuftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seinerVertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nichtgestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Drittehat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzungdes Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen undsonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtungsowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn derLiefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet wordenist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wirnehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mitanderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zumGebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldetenKaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nichtausgeschlossen.

7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, dieForderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als erseinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt beziehungsweise nichtzahlungsunfähig ist.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistungbeziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, vom Vertragzurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts sind wir berechtigt, denLiefergegenstand herauszuverlangen und freihändig zu veräußern; der Erlös wirdnach Abzug der Verwertungskosten auf unsere offenen Forderungen gegen denAuftraggeber angerechnet. 7.6 Übersteigt der realisierbare Wert derSicherheiten unsere gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so istder Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

8. MÄNGELHAFTUNG UND GARANTIEZUSAGE

8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang dievereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach denzwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften,Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Fürverkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungenvon Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfteüber die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussichtgenommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.

8.2 Wir sind zwar für die Richtigkeit unsererVerarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen undfür Kundenberatungen verantwortlich. Für von unseren schriftlichenVerarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichendeHinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorabausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

8.3 Liefergegenstände beziehungsweise Leistungen sindvom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übergabe beziehungsweise Abnahme zuuntersuchen; anlässlich der Übergabe beziehungsweise Abnahme festgestellte Mängel sind uns unverzüglichnach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum derAuftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie derFabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mailanzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann erRechte wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. In der Anzeige istanzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffensind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständensie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durchunberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vomAuftraggeber zu ersetzen.

8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeitenbeschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln auf die erbrachtenLeistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software oderdergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden,sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir uns trotz der Beistellung vonKomponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung dergesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) nachweislich verpflichtet haben undwenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigenAngaben des Auftraggebers beruht.

8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde,beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln 24Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränken sich die Rechtedes Auftraggebers wegen Mängeln jedoch auf die kostenlose Überlassung des fürdie Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Rechtewegen Mängeln sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist giltnicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen fürBauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibtsowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels. DieVerjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Die Verjährungsfristbeginnt mit der Übergabe desLiefergegenstandes beziehungsweise der Abnahme der Leistung zu laufen.Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Verjährungsfristhervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

8.6 Soweit wir mängelhaftungspflichtig sind, werden wirbinnen angemessener Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaftenGegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstandoder mängelfreie Teile kostenlos austauschen oder reparieren (gemeinsam„Nacherfüllung“). Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oderKomponenten der Sache wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Dauertallerdings die restliche Verjährungsfrist – unter Einschluss jenes Teils derFrist, innerhalb dessen sich unsere Mängelhaftung nur mehr auf die kostenloseÜberlassung des erforderlichen Materials beschränkt (8.5), – weniger als zwölfMonate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oderKomponenten auf zwölf Monate erstreckt. Dieausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. DieKosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oderversuchten Nacherfüllung erstatten wir nicht.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeberunzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 635 Abs.3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach dengesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindernund/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 11 oder den Ersatz seiner vergeblichenAufwendungen verlangen.

8.8 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar,ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand beziehungsweise dessen vom Mangelbetroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf unsere Kosten an uns zuversenden oder zu befördern.

8.9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sindausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten beziehungsweise von ihm bei unsanzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtetoder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbundenwurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durchhiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oderLeistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andereArbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht,trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus demVertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, fürdie er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel aufFremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritteroder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichenVerschleiß.

8.10 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind fernerausgeschlossen, wenn wir mit der Lieferung gebrauchter Gegenstände beauftragtwurden.

8.11 Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistungausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von unserbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, derenVerwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.

8.12. Zusätzlichzu den Rechten des Auftraggebers wegen Mängeln gemäß Ziffer 8.6 gilt beiLieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den FroniusGarantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/solar/garantie.

9. HAFTRUNGSBESCHRÄNKUNG, SCHADENERSATZ

9.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatzwird wie folgt beschränkt: (i) Für die Verletzung wesentlicherVertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschlusstypischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzungnicht wesentlicher Vertragspflichten.

(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht beivorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaftverursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzund für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus giltsie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.

9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferungnach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen odersonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns derAuftraggeber schad- und klaglos halten.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz dervon uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zumSchutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen,Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alleVorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten undbeim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

9.4. Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw dieVerwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenenFremd- oder Nachbauteilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursachtwerden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. DATENSCHUTZRECHTLICHE EINWILLIGUNG

DerAuftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbHund ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name,Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung einesbeauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen überProdukte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletterudgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe anExterne (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgtnicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auchin jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungenund Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Fulda. Wir sind aberauch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oderWohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zubelangen.

11.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalenHandelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eineGerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf einkaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einenvorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffenwerden kann.Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch imGeschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.

11.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsind deutsches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche imGeschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht.

11.4 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oderdieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibtdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MIT- BZW GESONDERTGELIEFERTE SOFTWARE

Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferteSoftware (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- undZahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mitdem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.

12.1 NUTZUNGSUMFANG

12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wieUrheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patent-rechte, Gebrauchsmusterrechteund Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerblicheErfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunktsie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unserenLizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlungdes vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenenAnzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wirdlediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch denAuftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eineallfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werdenkeine Rechte über die in diesem Punkt 12. festgelegte Nutzung erworben.

Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur aufeinem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten.Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloßvorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung(Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zumZweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenenDaten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist ernicht berechtigt.

12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software fürArchiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingunggestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien(Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthaltenist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopienunverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungenhinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nichtzulässig.

12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutzausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopiegegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.

12.2 WEITERGEHENDE RECHTE

Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist derAuftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendesSoftwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preisumzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vomAuftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung desAuftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchenFall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopiensowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesenhergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich undvollständig zu vernichten.

12.3 GEWÄHRLEISTUNG

12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass dieEntwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedwedenAnwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.

12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferteSoftware die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesichertenEigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung istvertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor,wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentationin der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und diesesvom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuellauftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei derMangelbehebung zu unterstützen.

12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass dieOriginalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnetist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und SoftwareprodukteDritter.

12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zudokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im übrigen ist 8.3anzuwenden.

12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölfMonate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.

12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbaroder mangelhaft (12.3.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichenTitels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch diesesals nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, dieBrauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestensjedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entwederPreisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder voneinem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wirnicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software denspeziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und fernerauch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerleiZusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeberträgt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung derSoftware sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung vonMängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten demAuftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließtallfällige Garantieansprüche aus.

12.4 SCHADENERSATZ

12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oderdritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sindausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von unsvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

12.4.2 Im übrigen gilt 9. entsprechend.

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Name: Stevie Stamm

Birthday: 1996-06-22

Address: Apt. 419 4200 Sipes Estate, East Delmerview, WY 05617

Phone: +342332224300

Job: Future Advertising Analyst

Hobby: Leather crafting, Puzzles, Leather crafting, scrapbook, Urban exploration, Cabaret, Skateboarding

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